Statuten

 „Wenn alles um dich herum dunkel erscheint,
schau noch einmal hin, vielleicht bist du das Licht.“

(Dschalal ad-Din Muhammad Rumi, Sufi-Mystiker, 1207-1273)

Kunstaktion: Der Dritte Raum

Eine internationale Kunstaktion für die Schaffung eines Raums der Empathie, Begegnung, Trauer und der Aussöhnung, gegen Judenhass und Muslimhass.

Die Aktion: Der Dritte Raum ist ein Zusammenschluss von jüdischen, muslimischen und laizistischen Kunst- und Kulturschaffenden, Wissenschaftler:innen und friedenswilligen Menschen sowie deren Angehörigen und Freund:innen in der Schweiz, Europa und im Nahen Osten.

I. Name und Sitz

Artikel 1 Vereinsname

  1. Unter dem Namen Kunstaktion: Der Dritte Raum, eine Aktion für die Schaffung eines meditativ-interaktiven Raums der Empathie, Begegnung, Trauer und der Aussöhnung, gegen Judenhass und Muslimhass (nachstehend: Der Dritte Raum) besteht ein Verein nach Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
  2. Der Dritte Raum hat den zivilrechtlichen Sitz im Kanton Basel-Stadt.
  3. Er kann vereinsrechtlich konstituierte Sektionen in anderen Schweizer Kantonen und/oder im Ausland gründen.
  4. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  5. Die Vereinsadresse ist an der Paradieshofstrasse 103, 4054 Basel.

II. Verortung

Artikel 2

  1. Der Dritte Raum wurde vor dem Hintergrund der tragischen Ereignisse des 7. Oktober 2023 und des darauffolgenden Krieges in Gaza ins Leben gerufen. Diese Ereignisse verdeutlichen die Notwendigkeit, politische Grenzen zu überwinden und einen Raum zu schaffen, in dem die Menschlichkeit aller Beteiligten anerkannt wird. Der Verein zielt darauf ab, Brücken zu bauen, die über religiöse, ethnische und ideologische Unterschiede hinausreichen, um Empathie und Versöhnung zu fördern.

Artikel 3 Verortung der Aktion:
Der Dritte Raum

  1. Der bald 100-jährige, israelisch-palästinensische Konflikt spaltet, polarisiert und betäubt Generationen von Betroffenen, Zeitzeugen und weltweit Beobachtenden.
  2. Die Folgen des Massakers vom 7. Oktober verdeutlichen die Wichtigkeit des einzig vorhandenen Auswegs aus der zwangsweisen Gewaltspirale: Die politischen Grenzen und verfeindeten Ideologien zu überwinden und einen Raum zu schaffen, in dem die Menschlichkeit aller Beteiligten anerkannt wird.
  3. Im Kontext dieses Generationen überschreitenden Konflikts mit der unerträglichen Perpetuierung der Leiden auf beiden Seiten und der leidvollen Traumatisierung aller Betroffenen soll mit künstlerischen Mitteln ein Dritter Raum geschaffen werden (vgl. zur Theorie des Dritten Raums u.a. Lev Vigotsky, sociocultural tradition in psychology, in Thingking and Speaking, 1962; Ray Oldenburg, The Great Good Place, 1991; Homi K. Bhabha, The Location of Culture, 2004; und L.K. Maniotes, The transformative power of literary third space, 2005).
  4. Der Dritte Raum ist kein Schlachtfeld der politischen Ideologien und religiösen Rechtfertigungen, sondern bietet einen gemeinsamen Zufluchtsort der universellen Humanität.
  5. Es geht darin nicht um Parteinahme, vielmehr um die Anerkennung der allumfassenden Werthaftigkeit jeder einzelnen, versehrten Seele, unabhängig von Glaube und Nationalität.
  6. In diesem heiligen Raum erhebt sich die Empathie zum Leitfaden, der den brüchigen Pfad zur Versöhnung erleuchten soll, indem Brücken über die religiösen, ethnischen, und ideologischen Fronten hinweg geschlagen werden, um die Versöhnung der verfeindeten Parteien zu fördern.
  7. Im feierlichen Momentum dieses Raums werden das gemeinsame, kollektive Leid von Israelis und Palästinensern, die Würde und Unantastbarkeit allen menschlichen Lebens und das schiere Ausmass jedes einzelnen Verlustes, ohne Unterschied und Vorurteil, anerkannt und gewürdigt.
  8. Der Dritte Raum überwindet Spaltung und Hass.
  9. Der Verein kann interaktive Ausstellungen, Workshops und kulturelle Veranstaltungen organisieren, die die Begegnung und den Dialog zwischen den Beteiligten fördern.

III. Aufgaben, Ideale, Zweck und Finanzmittel

Artikel 4 Zweckbestimmung des Dritten Raums

  1. Der Dritte Raum ist öffentlich und ausschliesslich gemeinnützig künstlerisch tätig.
  2. Er bezweckt die Förderung und Umsetzung der Aufgaben, Ideale und Zweckbestimmungen, auf die sich die Gründer:innen und Mitglieder durch den Vereinsbeitritt verpflichten.
  3. Er kann öffentliche (Wander-)Ausstellungen im Rahmen eines authentischen Aktions- und Kunstprojekts realisieren, begleitend wissenschaftlich-kulturelle Veranstaltungen, Symposien, Workshops, Autorenlesungen etc. organisieren und/oder sich an solchen von Dritten, öffentlichen und privaten, namentlich künstlerischen, wissenschaftlich-pädagogischen und/oder an kulturellen Institutionen, Einrichtungen und/oder Aktionen beteiligen.
  4. Mit den verfügbaren Kräften und ideellen und materiellen Ressourcen tritt er allen neuen und wiederkehrenden Manifestationen des Juden- und Muslimhasses entgegen, wo immer in seinem soziokulturellen Umfeld diese demokratiefeindlichen und tödlichen Phänomene aufbrechen.
  5. Die Förderung und Umsetzung des Vereinszwecks erfolgt ganzheitlich, indem sämtliche, dem Dritten Raum verfügbaren Ressourcen, ideelle, künstlerische, wissenschaftliche und materielle, kumuliert eingesetzt werden.
  6. Der Dritte Raum verfolgt keinen Erwerbs- oder Selbsthilfezweck.

Artikel 5 Mittelbeschaffung

  1. Der Dritte Raum generiert die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks u.a. aus folgenden Quellen:
    1. persönliche Beitragszahlungen der Gründer:innen und Vereinsmitglieder
    2. Subventionsbeiträge und Leistungen durch Behörden von Bund, Kantonen und/oder Gemeinden sowie von nationalen und/oder regionalen Institutionen
    3. Unterstützungsbeiträge von privaten Stiftungen
    4. Zuwendungen von privaten Drittpersonen und Legate
  2. Die Mitgliederversammlung beschliesst auf Antrag des Vorstands über die Höhe der Mitgliederbeiträge.
  3. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 6

  1. Der Verein verpflichtet sich, einen klaren Prozess für die Finanzaufsicht zu implementieren, der eine transparente Reinvestition der Mittel gewährleistet und den Anforderungen für Steuerbefreiungen entspricht. Eine jährliche, unabhängige Rechnungsprüfung soll die ordnungsgemässe Verwendung der Mittel sicherstellen und die Glaubwürdigkeit des Vereins erhöhen.

IV. Steuerbefreiung, Spendenabzug und Zweckbindung von Gewinn und Reserven

Artikel 6 Befreiung von der Gewinn- und Kapitalsteuer, Spendenabzug

  1. Gestützt auf die Gemeinnützigkeit der Zweckbestimmungen strebt Der Dritte Raum die Befreiung von der Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht im Kanton Basel-Stadt sowie den Spendenabzug von freiwilligen, finanziellen Leistungen ab 100 Schweizer Franken an.
  2. Ein schriftlich begründetes Gesuch ist der Steuerverwaltung Basel-Stadt (Abteilung juristische Personen) zu unterbreiten.

Artikel 7 Reinvestition in den Zweck des Dritten Raums

Der Dritte Raum ist verpflichtet, einen erzielten Gewinn und allfälligen Kapitalreserven ausschliesslich und unwiderruflich in den Zweck gemäss Artikel 4 zu reinvestieren.

V. Mitgliedschaft und Organisation

Artikel 8 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Dritten Raums können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass beitrittswillige Kandidat:innen den Zielen und dem Einsatz der Mittel des Dritten Raums ideell nahestehen und diese nach innen und aussen vertreten.
  3. Das schriftlich begründete Beitrittsgesuch ist dem Vorstand, der definitiv über die Aufnahme von neuen Mitgliedern beschliesst, zu unterbreiten.
  4. Die Mitglieder und Organe sind ehrenamtlich tätig.
  5. Die Mitglieder haften nicht persönlich für die Verpflichtungen des Dritten Raums.
  6. Eine persönliche Nachschusspflicht der Mitglieder bleibt vorbehalten, sofern die Aktiven die Verbindlichkeiten des Dritten Raums nach der Auflösung und Liquidation nicht decken.

Artikel 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  2. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

Artikel 10 Austritt und Ausschluss

  1. Der Austritt ist nur auf das Ende des Vereinsjahres hin möglich.
  2. Das Austrittsschreiben ist mit Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist an den Vorstand zu richten.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Dritten Raums zuwiderhandelt, ausschliessen.
  4. Der Ausschlussbeschluss des Vorstands ist definitiv.

Artikel 11 Organe

Die Organe des Dritten Raumes sind

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Kontrollstelle

Artikel 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Dritten Raums.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Monat Februar statt.  
  3. Die Einladung muss mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung elektronisch oder auf schriftlichem Weg an die Mitglieder versendet werden.
  4. Die Mitglieder können zusätzliche Traktanden bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  5. Der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Der Zweck ist schriftlich zu begründen.
  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
    1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
    3. Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Revisionsberichts
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl des Präsidiums, der Kontrollstelle und der übrigen Vorstandsmitglieder
    6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
    7. Genehmigung des Jahresbudgets
    8. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
    9. Beschlussfassung über weitere Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    10. Änderung der Statuten
    11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
      Liquidationsüberschusses.

Artikel 13 Stimmrecht und Beschlussfassung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Damit die Abstimmung der Mitgliederversammlung gültig ist, müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder persönlich anwesend sein.
  3. Die Beschlussfassung erfordert folgende qualifizierte Mehrheiten bei
    1. Statutenänderungen mit zwei Dritteln der Mitglieder
    2. Auflösung und Liquidation mit zwei Dritteln der Mitglieder
  4. Alle weiteren Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.
  5. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
  6. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll abzufassen.

Artikel 14 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  2. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums und der Kontrollstelle, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, selbst.
  3. In seine Kompetenz fallen namentlich:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    2. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    4. Erstellung des Budgets und der Jahresrechnung
    5. Bestimmung der Rechnungsstelle für den Geschäfts- und Zahlungsverkehr
    6. Verwaltung des Vereinsvermögens
    7. Geschäftsführung und Interessenwahrung bei der Erfüllung des Vereinszwecks
  4. Im Übrigen stehen dem Vorstand alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.

Artikel 15 Vertretung und Zeichnungsberechtigung

  1. Der Dritte Raum wird nach aussen durch den Vorstand vertreten.
  2. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung im Geschäftsverkehr kollektiv zu zweien.

Artikel 16 Kontrollstelle

  1. Die Mitgliederversammlung wählt die Kontrollstelle.
  2. Sie bestimmt auf Antrag des Vorstands zwei Rechnungsprüfer:innen oder beauftragt eine Treuhandfirma mit der Rechnungsrevision.
  3. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und die Bilanz des Dritten Raums.
  4. Sie unterbreitet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Prüfungsergebnis.

Artikel 17 Ausschluss der Mitgliederhaftung

Für die Verbindlichkeiten des Dritten Raums haftet nur das Vereinsvermögen.

Artikel 18 Statutenänderung, Auflösung und Liquidation

  1. Zur Auflösung des Dritten Raums ist ein qualifizierter Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.
  2. Eine Statutenänderung oder die Auflösung des Dritten Raums ist gemäss Artikel 13 nur gültig, wenn
    1. mindestens drei Viertel aller Mitglieder persönlich anwesend sind; und
    2. zwei Drittel aller Mitglieder dafür stimmen; und
    3. die Änderungsvorschläge oder der Auflösungsantrag durch den Vorstand ordnungsgemäss schriftlich angekündigt worden sind.
  3. Wird die Auflösung des Dritten Raums beschlossen, ist die Liquidation durch den Vorstand durchzuführen, sofern die Mitgliederversammlung damit nicht professionelle Liquidatoren beauftragt.
  4. Resultiert nach der Liquidation ein Überschuss, beschliesst die Mitgliederversammlung über die zweckähnliche Verwendung des Liquidationsüberschusses.
  5. Ein Überschuss kann weder den Gründer:innen oder Mitgliedern zufallen noch kann er in einer Weise verwendet werden, dass daraus indirekt Vorteile irgendwelcher Art für die Mitglieder des Dritten Raums entstehen.

VI. Schlussbestimmungen

Artikel 19 Gründungsversammlung

  1. Die Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung des Dritten Raums vom 15.12.2024 in Bern von den Gründer:innen übereinstimmend als gut befunden und einstimmig beschlossen worden.
  2. Die Gründer:innen bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie den Statuten und der Gründung des Dritten Raums ordnungsgemäss zugestimmt haben.
  3. Im Weiteren bekräftigen sie damit übereinstimmend den Willen, durch die Gründung des Dritten Raums ein öffentliches Kunstprojekt gemäss Art. 4 der Statuten zu konzipieren und realisieren.

Geschehen anlässlich der Gründungsversammlung vom 15.12.2024 in Bern.

Co-Präsidium (nach Nachnamen sortiert):

  • Samuel Althof
  • Elham Manea

Vorstand (nach Nachnamen geordnet):

  • Kerem Adıgüzel
  • Helene Aecherli
  • Dalit Bloch
  • Jasmina Elsonbati
  • Mirka Grossenbacher
  • Gerhard Huber
  • Hanna Pahls
  • Tekeal Riley

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